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14.09.2011 15:33

Presseinformation – Gleiches Recht für Radfahrer

Erstmals erhält ein unfallgeschädigter Fahrradfahrer gerichtlich eine Entschädigung für abstrakt bezifferten Nutzungsausfall zugesprochen.

Braunschweig, 12.9.2011 – Was bisher nur für Autofahrer galt, ist nun erstmals vor Gericht auch einem Fahrradfahrer zuerkannt worden: Die Möglichkeit der abstrakten Bezifferung des Nutzungsausfalles für ein Fahrrad. Diese richtungweisende Entscheidung, die in zweiter Instanz vor dem Landgericht Lübeck (Urteil vom 08.07.2011, Az.: 1 S 16/11) fiel, wurde von der Kanzlei FleetAdvokat in Braunschweig herbeigeführt.

Der Kläger, der angeführt hatte, dass auch der Verlust eines Fahrrades einen Nutzungsausfall darstellt, kann nun, nach Meinung des Gerichtes, eine Ent­schädigung in Höhe von 195,90 € geltend machen, da er sein Fahrrad unfall­bedingt 35 Tage lang nicht nutzen konnte. Die Kammer folgte hier der Auf­fassung, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades als ersatz­fähiger Vermögensschaden anzusehen ist, etwa wenn dieses regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Die Voraussetzung, dass der Kläger auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen ist, sah das Gericht als erfüllt an. Es besteht nach Ansicht des Gerichtes auch kein Grund, in diesem Zusammen­hang zwischen PKW- und Fahrradhaltern einen Unterschied zu machen.

Das Gericht hat hier erstmalig und „ausnahmsweise“ eine abstrakte Nutzungs­ausfallberechnung anhand der um den geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40 Prozent reduzierten Mietkosten für ein vergleich­bares Fahrrad vorgenommen. Anders als bei PKW existieren für Fahrräder keine Nutzungsausfalltabellen, aus denen sich ein abstrakter Entschädigungs­betrag ermitteln lässt. Bisher musste der geltend gemachte Nutzungsausfall in jedem Einzelfall stets konkret beziffert werden, was mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war.

Ferner hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger nicht auf die alternative Nutzung seines nicht verkehrssicher ausgestatteten Rennrades verwiesen werden kann. Auch der Rückgriff auf vorhandene gewerbliche Fahrzeuge aus dem Betrieb des Klägers oblag diesem nicht.

„In Zukunft wird jeder, der im Straßen­verkehr auf Reifen unterwegs ist, die Möglichkeit haben, nach einem unver­schuldeten Unfall den Nutzungsausfall geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Christian Krumrey von der Kanzlei FleetAdvokat.


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