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14.09.2011 15:27

Äußerungen an der Unfallstelle kein rechtliches Schuldeingeständnis

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 01.03.2011 (Az.: 4 U 370/10) darf sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht darauf verlassen, dass die an Ort und Stelle von dem Unfallgegner eingeräumte Schuld später vor Gericht Bestand haben wird. Entsprechende Äußerungen am Unfallort sind – vor allem, wenn sie spontan abgegeben werden -  laut Rechtsprechung lediglich eine Beschreibung des Unfallgeschehens und gerade kein rechtsverbindliches Eingeständnis. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung stellt die Unfallschilderung eines Beteiligten jedoch ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit des Geschehens dar.

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